!-->!--> !--> Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 929/09
Datum: 02.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper: 7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen: 7 L 929/09
Schlagworte: Anerkennung eines
EU-Führerscheins; unbestreitbare Informationen
aus dem Ausstellerstaat;
anderslautende Erklärung
Normen: FeV n.F. § 28 Abs. 4 S. 2; 3.
EU-Führerscheinrichtlinie; StVG § 3
Tenor: 1. Dem Antragsteller wird
Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster
Instanz bewilligt und
Rechtsanwalt L. aus I1. beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage
des Antragstellers 7 K
3778/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners
vom 18.
August 2009 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die Kosten des
Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf
2.500 EUR festgesetzt.
4. Der Beschlusstenor soll den Parteien vorab zugefaxt
werden.
G r ü n d e : 1
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung von
Rechtsanwalt L. aus I. ist zu entsprechen, da die
erforderlichen wirtschaftlichen und
sachlichen Voraussetzungen gemäß § 166
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
i. V. m. §§ 114 ff der
Zivilprozessordnung - ZPO - vorliegen.
2
Der sinngemäß gestellte Antrag,
3
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3778/09 gegen
die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August 2009
wiederherzustellen
bzw. anzuordnen,
4
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,
7 L 929/09
1 von 3 23.11.2009 17:56
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig
und begründet. Die im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens
vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des
Antragstellers aus,
weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit
großer
Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.
5
Die hier getroffene
Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, in
Deutschland
fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen, lässt sich nicht auf § 28
Abs. 4
S. 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - in der Fassung vom 7. Januar
2009
stützen. Diese am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Vorschrift steht in
engem
Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Art. 11 Abs. 4 der 3.
Europäischen
Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) am 19. Januar
2009 (Art. 18 S. 2 der
Rili) und vermag für die vor diesem Datum erteilten
ausländischen Fahrerlaubnisse
keine kraft Gesetzes eintretende und nur noch
deklaratorisch festzustellende
Unwirksamkeit herbeizuführen. Für die bis zum
19. Januar 2009 erworbenen
EU-/EWR-Fahrerlaubnisse verbleibt es vielmehr
dabei, dass sie dem vom
Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung
geforderten
Anerkennungsautomatismus unterfallen.
6
vgl. zu § 28 Abs. 4
S. 2 FeV n.F.: OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 3009 - 16 A 3373/07 -,
juris, Rdnr.
25 ; zur 3. Führerscheinrichtlinie auch : BVerwG, Urt. vom 11. Dezember
2008,
- 3 C 26/07 -, juris, Rdnr. 16.
7
Der Antragsteller erwarb aber seine
Fahrerlaubnis in der Slowakei bereits am 5.
Februar 2008.
8
Auch eine
etwaige Umdeutung der Verfügung in eine solche auf Aberkennung des
Rechts,
von der EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, scheidet
aus. Der
Antragsgegner ist nach geltendem Gemeinschaftsrecht gehalten, die
slowakische
Fahrerlaubnis des Antragstellers anzuerkennen. Dies folgt aus Art. 1 Abs.
2
der im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Februar 2008
geltenden
Richtlinie 91/439/EWG (vgl. nunmehr Art. 2 Abs. 1 der 3.
EU-Führerscheinrichtlinie
2006/126/EG), die den Mitgliedsstaat grundsätzlich
verpflichtet, eine in einem anderen
Mitgliedstaat der EU erworbene
Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung
anzuerkennen. Dazu hat der
EuGH in seiner einschlägigen Entscheidung
9
- Urteil vom 26. Juni 2008 -
Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann u.a.), juris;
entsprechend auch Urteil
vom gleichen Tag in Sachen Zerche u.a. - Rs C - 334/06
u.a.
-
10
klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen
für eine Fahrerlaubnis
grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates
obliegt, in dem die Fahrerlaubnis
erteilt wird. Die Behörden der übrigen
Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die
diesbezüglichen Entscheidungen des
Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O.,
Rdnr. 52 f.). Sie sind
infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche
Maßnahmen gegen
den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten
Fahrerlaubnis zu
ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht
eine
Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der
Annahme
haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht
vorgelegen haben
(a.a.O., Rdnr. 54 f.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen
des
Aufnahmemitgliedstaates kommen danach u.a. nur in Betracht, wenn die
neue
Fahrerlaubnis ein Verhalten des Betreffenden nach dem Erwerb der
Fahrerlaubnis
11
eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rdnr.
59).
Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der
gemeinschaftsrechtlich
garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog.
"Führerschein-Tourismus". Ein
solcher ist dann anzunehmen, wenn sich auf der
Grundlage der Eintragungen im
Führerschein selbst oder von anderen vom
Ausstellungsstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen feststellen
lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe
b Richtlinie 91/439/EWG
aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der
Fahrerlaubniserteilung
nicht erfüllt waren (a.a.O., Rdnr. 67 ff.).
12
In Ergänzung dazu hat der
Europäische Gerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung
vom 9. Juli
2009
13
Rechtssache C-445/08, Wierer, juris, Rdnr. 54-56 14
weiter
klargestellt, dass auch Erklärungen oder Informationen, die
der
Führerscheininhaber im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen
Verfahren in
Erfüllung einer Mitwirkungspflicht abgegeben hat, den
Mitgliedsstaat nicht
berechtigen, von dem vorstehend beschriebenen
Anerkennungsautomatismus
abzuweichen.
15
Ausgehend von dieser das
erkennende Gericht bindenden Auslegung des EU-Rechts
ergibt sich, dass die
angefochtene Verfügung gegen die Bestimmungen der Richtlinie
91/439/EWG
verstößt, da sich aus der eingeholten Bescheinigung der Slowakei vom
31.
Dezember 2008 ausdrücklich ergibt, dass der Antragsteller zum Tag der
Erteilung
der Fahrerlaubnis und der Herausgabe des Führerscheins seinen
festen Wohnsitz mit
einer längeren Dauer als 185 Tage in der Slowakei hatte.
Im Führerscheindokument ist
kein Wohnsitz eingetragen. Somit handelt es sich
um die vom EuGH geforderten
unbestreitbaren Dokumente des Ausstellerstaates,
die die Anerkennung des
slowakischen Dokuments erfordern. Nachträgliche
Umstände, die eine Entziehung der
Fahrerlaubnis nach hiesigem Recht
rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
16
Der Umstand, dass
der Kläger in der Zeit seines angeblichen Wohnsitzes in der
Slowakei
Leistungen der ARGE bezogen und später erklärt hat, in der Slowakei im
Jahre
2008 nur einen Scheinwohnsitz unterhalten zu haben (BA Bl. 40), reicht
hierfür
nicht aus. Ob darauf Bedenken hinsichtlich der
charakterlichen Eignung gestützt
werden können und ggf. Anlass zur Aufklärung
besteht, lässt die Kammer offen.
17
Anzumerken ist allerdings, dass der
Kammer die Heranziehung der aus dem
Führungszeugnis ersichtlichen Straftaten,
aus denen der Antragsgegner
Eignungszweifel ableitet, bedenklich erscheint,
da gem. § 29 Abs. 8 S. 1 StVG
grundsätzlich nur Eintragungen im
Verkehrszentralregister im
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verwertbar sind,
hier aber solche nicht vorliegen.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V.
m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und
entspricht der neuen
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen
bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem
vorläufigen
Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E
550/09 -, nrwe.de.
19
20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 929/09
23.11.2009 17:56
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