Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 01.06.2006
Au 3 S 06.600
In der Verwaltungsstreitsache
***
-Antragsteller bevollmächtigt:
Rechtsanwälte ***
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch Landratsamt ***
-Antragsgegner wegen
Recht auf Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Moll,
den Richter am Verwaltungsgericht Zwerger,
den Richter Oldag,
ohne mündliche Verhandlung am 29. Mai 200618
folgenden
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Beschluss:
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
vom 2. Mai 2006 gegen die Nummern 1 und
2 des Bescheids des Antragsgegners vom 27. April
2006 wird wiederhergestellt und hinsichtlich Nummer 4
angeordnet.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.500,--
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs
vom 2. Mai 2006 gegen die mit Bescheid vom 29. April 2006 getroffene Aberkennung des Rechts,
von seiner in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland Gebrauch zu machen.
1. Dem 1980 geborenen Antragsteller wurde am 4. August 1998 eine Fahrerlaubnis
der Klasse 3 erteilt (alte Klasseneinteilung).
Der Antragsteller hat seit Geburt seinen Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der vorliegend
tätigen Straßenverkehrsbehörde. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. Juli 2003 wurde der
Antragsteller wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe belegt und ihm die Fahrerlaubnis
entzogen; die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Antragsteller vor Ablauf von acht
Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Am 26. Mai
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2003 hatte er ein Kraftfahrzeug mit einer mittleren Blutalkholkonzentration (BAK) von 2,01
Promille geführt. Ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE vom 8.
Juni 2004 wurde nicht weiter verfolgt, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde vom Antragsteller die
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert hatte. Mit Schreiben vom 24.
November 2005 teilte die Grenzpolizeistation Schirnding der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass dort
bekannt geworden sei, dass der Antragsteller im Besitz einer von Behörden der Tschechischen
Republik am 9. November 2005 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Daraufhin forderte die
Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 2005 auf, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung vorzulegen. Da er ein
Fahrzeug mit einer BAK von 2,01 Promille
geführt hatte und deshalb strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, bestünden Zweifel an
seiner Fahreignung. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass im Falle der
Nicht-oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf seine mangelnde Fahreignung
geschlossen werden könne. Der Antragsteller legte das geforderte Gutachten nicht vor. 2. Nach
Anhörung wurde dem Antragsteller mit insoweit für sofort vollziehbar erklärtem
Bescheid vom 27. April 2006 das Recht aberkannt, von seiner in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis
der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nummer 1). Weiter
wurde ihm die unverzügliche, spätestens bis zum 8. Mai 2006 zu erfolgende Vorlage des
tschechischen Führerscheins aufgegeben (Nummer 2). Für den Fall der nicht fristgemäßen Vorlage
des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,--angedroht (Nummer 4). Mit
Schreiben vom 2. Mai 2006 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, über
den noch nicht entschieden ist.
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3. Am 15. Mai 2006 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt, mit dem beantragt ist, die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Mai 2006 gegen den Bescheid der Landratsamtes ***
vom 27. April 2006 wieder herzustellen. Die Voraussetzungen für die Forderung nach Beibringung
eines medizinischpsychologischen Gutachtens lägen bereits nicht vor. Der streitgegenständlich
Bescheid verstoße im übrigen gegen die vorliegend bindende Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 29. April 2004 (C-476/02, Rechtssache „Kapper“), die zwingend eine
Anerkennung einer im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnis vorschreibe.
4. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Das materielle Fahrerlaubnisrecht in Form
der entsprechenden Vorschriften des deutschen Straßenverkehrsgesetzes und der sich von diesem
ableitenden Fahrerlaubnis-verordnung blieben nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG
weiterhin zu beachten. Vorliegend begründe die Alkoholfahrt mit einer BAK von 2,01 Promille
Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, die nur durch ein positives medizinischpsychologisches
Gutachten ausgeräumt werden könnten.
5. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts-und Behördenakten verwiesen.
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II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und hat in vollem Umfang Erfolg.
1. Der Antrag ist hinsichtlich der in Nummer 1. des Bescheids vom 27. April 2006 verfügten
Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland
Gebrauch zu machen, zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsschutzbedürfnis wegen Fehlens einer
in jedem Fall erforderlichen, aber nicht erteilten Genehmigung zum Gebrauchmachen der
ausländischen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) nicht verneint werden. Die Vorschrift des § 28 Abs. 5 FeV widerspricht europäischem Recht
und ist dementsprechend nicht anzuwenden. Nach der Grundregel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV
dürfen Inhaber einer gültigen
EU-Fahrerlaubnis (wie vorliegend der Antragsteller), die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S.v. § 7 Abs.
1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang der erteilten
Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge
im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im
Umfang der ausländischen Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, jedoch nicht für
Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die
Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder
bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis
bestandskräftig versagt worden ist
oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf
die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Das Recht von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis
in Deutschland Gebrauch zu machen, wird in solchen Fällen gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV auf
Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Die Voraussetzungen für
die Anwendung dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt, da dem Antragsteller die
Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 11. Juli 2003 entzogen war und die
Fahrerlaubnis in Tschechien nach Ablauf der Sperrfrist von acht Monaten erteilt wurde.
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Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fordert Art. 1 Abs. 2 der
Richtlinie 91/439/EWG („Zweite Führerschein-Richtlinie“) die „gegenseitige Anerkennung der von
den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität und erlegt den
Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum
in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung
nachzukommen“ (EuGH vom 6.4.2006, C-227/05, „Halbritter“, RdNr. 25). Da § 28 Abs. 5 FeV der
vom Europäischen Gerichtshof strikt statuierten europarechtlichen Pflicht zur Anerkennung
ausländischer Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität widerspricht, ist die auf dieser Vorschrift
beruhende Voraussetzung einer zusätzlichen Genehmigung für die Gültigkeit einer EUFahrerlaubnis
nach vorangegangenem Entzug in Deutschland nicht zu erfüllen.
2. Der Antrag ist in vollem Umfang begründet.
Bei der dem Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommenden
Ermessensentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen
aufschiebende Wirkung angeordnet bzw.
wiederhergestellt werden soll, zu prüfen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig
feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den
Betroffenen in seinen Rechten verletzt (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass – wie hier – der Widerspruch mit Sicherheit Erfolg haben wird, so
kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehen
(vgl. Jörg Schmidt in Eyermann,
VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 69 ff. zu § 80). Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte
Aberkennung des Rechts zum Gebrauch der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland erweist
sich im Rahmen der Überprüfung im Eilverfahren als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in
seinen Rechten.
a) Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dürfen Inhaber einer in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis wegen Tatsachen, die
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zwar Zweifel an der Fahreignung begründen, jedoch vor Erteilung dieser Fahrerlaubnis liegen, nicht
zu Aufklärungsmaßnahmen nach innerstaatlichem Recht verpflichten. Nach der jüngsten
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Beschluss vom 6.4.2006, a.a.O., Fall „Halbritter“)
widerspricht es dem Leitgedanken der „Zweiten Führerschein-Richtlinie“, in der sich die
Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine innerhalb der europäischen
Union verpflichtet haben, wenn einer nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer
Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis weiterhin die Anerkennung
der Gültigkeit verweigert wird (EuGH vom 6.4.2006, RdNrn. 27 f.). „Daraus folgt, dass sich die
Mitgliedstaaten nicht auf die ihnen mit Artikel 8 Abs. 2 der „Zweiten Führerschein-Richtlinie“
eingeräumte Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, sowie die Befugnis nach Absatz 4 desselben Artikels,
die Anerkennung der Gültigkeit eines solchen Führerscheins einer Person zu verweigern, auf die in
ihrem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewandt wurde,
berufen können, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist
erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten können vom Inhaber eines in
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen
erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug
aufstellt“ (EuGH, a.a.O., RdNr. 29). Auch wenn der Europäische Gerichtshof im Fall „Halbritter“
auf die durch die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates erfolgte Eignungsprüfung nach dem
Recht des Ausstellungsstaates verweist (EuGH, a.a.O., RdNr. 31), so sind der Entscheidung keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die unbedingte Pflicht zur Anerkennung einer nach Ablauf
der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis davon abhängig ist, in
welcher
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Form der ausstellende Staat die Fahreignung geprüft hat. Insbesondere die Schlussfolgerung
Nummer 1 ist insoweit eindeutig, als darin ausdrücklich statuiert wird, dass ein Mitgliedstaat die
Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nach dessen Entzug
nicht deshalb verweigern werden darf, weil sich der Inhaber „nicht der nach den Rechtsvorschriften
dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug
erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene
Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem
anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde“ (EuGH, a.a.O., Schlussfolgerung Nr. 1 a.E.). Nach den
oben wiedergegebenen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs kommt es für die Pflicht zur
Anerkennung eines ausländischen Führerscheins wohl auch nicht darauf an, ob die vor der Erteilung
des ausländischen Führerscheins entstandenen Gründe für Fahreignungszweifel über die Erteilung
des Führerscheins hinaus fortwirken (so NdsOVG vom 11.10.2005, DAR 2005, 704). Wenn das
Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, die mit den Bestimmungen der
„Zweiten Führerschein-Richtlinie“ ebenfalls erhöht werden sollte, nicht befriedigend sein mag, so
hat der Europäische Gerichtshof der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von durch
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Führerscheinen auf der Grundlage geltenden
Rechts jedoch höheres Gewicht beigemessen. Die in der zitierten Entscheidung vom Europäischen
Gerichtshof statuierte strikte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen, die von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, veranlasst das Gericht, seine bisherige
Ansicht aufzugeben, dass die Vorschriften des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit europäischen Recht vereinbar sind; ebenso ist nach der jüngsten
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kein Raum
mehr für eine Interessenabwägung für den Fall, dass die Frage der Vereinbarkeit der zitierten
Normen mit Europarecht offen ist (vgl. zuletzt: VG Augsburg vom 18. Mai 2006, Au 3 S 06.588).
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b) Damit erweist sich die Forderung nach Beibringung eines medizinischpsychologischen
Gutachtens nach § 13 Nr. 2 lit. c FeV im vorliegenden Fall als rechtswidrig. Denn die
Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 26. Mai 2003, die allein Eignungszweifel auslöst, lag vor
Erteilung des Führerscheins in Tschechien am 9. November 2005. Die Forderung widersprach der
oben dargestellten unbedingten gegenseitigen Verpflichtung zur Anerkennung von
durch Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheinen. Somit durfte aus der nicht erfolgten
Vorlage des Gutachtens nicht auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
geschlossen werden (§ 11 Abs. 8 FeV). Entsprechend entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des
Führerscheins bei der Behörde. Die kraft ausdrücklicher Regelung in Art. 21 a des Bayerischen
Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) von Gesetzes
wegen sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtswidrig. 3. Kosten: § 154 Abs. 1
VwGO. Streitwert: §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter
Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Rechtsmittelbelehrung
1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der
Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4,
86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der
Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie
muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung
abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Für die
Einlegung der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt als Bevollmächtigten vertreten
lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder
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Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In
Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in
Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind als Prozessbevollmächtigte
auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind als Prozessbevollmächtigte
auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im
Sinne des § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in
Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit
einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des
Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind als
Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie
kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Die Vertretungsregelungen in
Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge, des Schwerbehindertenrechts und der damit in
Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sowie in Angelegenheiten, die im
vorangehenden Satz aufgeführt sind, gelten entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte
juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der dort genannten
Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und
wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigung haftet. Der Beschwerdeschrift sollen
4 Abschriften beigefügt werden.
2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,--EUR übersteigt oder
die Beschwerde zugelassen worden ist.
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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen
Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
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